1. Maschinendefinition (Maschinenrichtlinie)

Beispiel 1:

Auf einem Werkstückträger werden Flugzeugsitze über ein Transportband zu den einzelnen Stationen einer Produktionslinie transportiert. Der Werkstückträger besteht aus einer Grundplatte und einem schwenkbarem Aufbau. Hiermit ist es dem Werker möglich, das Werkstück in eine 45°-Stellung zu bringen, um die einzelnen Montagegänge zu erleichtern. Hierzu entriegelt der Werker einen Verriegelungsmechanismus wonach sich der Aufbau durch das Entspannen einer Feder in die gewünschte 45°-Stellung bewegt. Ist der Werkstückträger mit einem Sitz bestückt, so erfolgt diese Neigungsbewegung mit einer langsamen Geschwindigkeit. Bei gleicher Operation ohne Sitz wird der schwenkbare Aufbau aber zum "Katapult", da die in der Feder gespeicherte Energie nicht mehr das durch das Gegengewicht des Sitzes teilkompensiert wird.

Kommentar :

Es handelt sich bei dem Werkstückträger um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, da eine Maschine gemäß Artikel 1 Ziffer 2 (a) definiert ist als

"eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind"

Die Bewegung der miteinander verbundenen Teile erfolgt in diesem Falle durch die Feder, oder besser gesagt durch die in der Feder gespeicherte Energie beim Entspannen der Feder. Zudem birgt der Werkstücksträger ein hohes Gefahrenpotenzial bedingt durch die hohe Geschwindigkeit der Bewegung des Aufbaus und den damit verbundenen Beschleunigungskräften.

Beispiel 2:

Ein Kunde fragt bei einem Lieferanten ein Transportgestell für schwere Transportgüter an. Das Gestell besteht aus einer Rahmenkonstruktion mit

4 Laufrollen. Es werden aus den 4 Laufrollen keine beweglichen Teile verwendet. Der Kunde schreibt in seiner Anfrage unter anderem, dass er für dieses Transportgestell die Durchführung des CE-Konformitätsverfahrens und die Ausstellung einer Herstellererklärung nach Maschinenrichtlinie erwartet.

Kommentar :

Es handelt sich bei dem Transportgestell um keine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, da gemäß Artikel 1 Ziffer 3 ausgenommen werden:

" - Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden"

Somit ist die Forderung des Kunden nach Durchführung des CE-Konformitätsverfahrens und Ausstellung einer Herstellererklärung unbegründet.


2. Unterschrift unter der Konformitätserklärung (EMV-Richtlinie)

Der Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde hatte bei der Konformitätserklärung zu einem aus Korea importierten Gerät unter anderem reklamiert, dass diese nicht von dem in Deutschland ansässigen Händler unterschrieben war, sondern von dem Hersteller in Korea.

Kommentar :

Eine Konformitätserklärung, die von dem Hersteller eines Gerätes aus einem Drittland, also nicht dem EWR zugehörig, rechtsverbindlich unterzeichnet ist, kann diesbezüglich nicht reklamiert werden. Was sich unter anderem auch aus der Tatsache ergibt, dass ja in jedem Fall auch ein Direktimport möglich ist, d.h. ein Kunde im EWR bezieht direkt aus dem Drittland ohne Zwischenhändler.

Im Falle des genannten Händlers konnte hier in einem Gespräch mit dem Leiter der zuständigen Behörde Klarheit geschaffen werden.

In diesem Zusammenhang sei aber ergänzend darauf hingewiesen, dass der Händler als Inverkehrbringer seine Firmenanschrift an dem Gerät anbringen oder zumindest in der mit zuliefernden Dokumentation notieren sollte.